D.I.B. Deutsche Insolvenz- und Schuldnerberatung e.V.

als geeignete Stelle im Verbaucherinsolvenzverfahren i.S. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO staatlich anerkannt*
gemeinnütziger Verein i.S. §§ 51 ff. AO**
Die Chance...

...für alle redlichen Schuldner
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in zwei Städten im Land Brandenburg. Mit Unterstützung unser Partner sind wir in der Lage auch temporäre Beratungsstellen zu betreuen. Sie reichen uns...

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Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der sich ausschließlich aus Spenden und staatlichen Zuschüssen finanziert.
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Beratungshilfe

Bei persönlicher Bedürftigkeit besteht die Möglichkeit, sich vom Amtsgericht des Wohnsitzes einen Beratungshilfeschein erteilen zu lassen. Mit diesem kann man eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

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Basiskonto

Seit dem 19.06.2016 hat jeder Verbraucher in Deutschland, unabhängig von seiner Bonität, das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, das sogenannte Basiskonto.


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P-Konto

Seit dem 01.07.2010 gibt es das sogenannte P-Konto. Damit ist der pfändungsfreie Betrag geschützt und der Schuldner bekommt bis zu der bezeichneten Höhe problemlos Guthaben auf dem Konto ausgezahlt.


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Kontopfändung

Kontopfändung ist die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners (Kontoinhabers) im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

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Lohn-/Gehaltspfändung

Arbeitgeber, die für Gläubiger Lohnpfändungen durchführen müssen, sind verpflichtet, ihre Zahlungen an Schuldner und Gläubiger an die aktuellen Pfändungsgrenzen anzupassen.

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Unterhaltpfändung

Sofern Unterhaltsberechtigte oder das Jugendamt die Vollstreckung aufgrund ausstehender Unterhaltsforderungen betreibt, finden die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung keine Anwendung.

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PfÜB

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) wird auf Antrag vom Amtsgericht erlassen. Behörden können für öffentlich-rechtliche Forderungen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen selbst, d. h. ohne Anrufung des Gerichts erlassen.

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nicht pfändbar

Bestimmte Einkommensbestandteile sind unpfändbar, zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (§ 850a ZPO). Andere Bezüge sind nur bedingt pfändbar (§ 850b ZPO).

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mehr behalten dürfen

Falls das nach der Pfändung verbleibende Resteinkommen den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners nicht deckt, kann dieser beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Heraufsetzung des unpfändbaren Betrags stellen.

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Pfändungstabelle

In der Pfändungstabelle werden jählich zum 01.07. die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgelegt.

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Düsseldorfer Tabelle

Zum 01.01.2023 wurden auch die Bedarfssätze der "Düsseldorfer Tabelle" erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder.

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Vorsorgeleistungen

Die Pfändungsfreigrenzen erhöhten sich nach in Kraft treten des "Gesetzes zum Pfändungsschutz für die gesetzliche Altersvorsorge" ab 7 durch zusätzliche Vorsorge-Pfändungsgrenzen.

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Kindergeld

Die Kindergeldauszahlung erfolgt monatlich über die Familienkassen bzw. bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst über den Arbeitgeber an den Kindergeldberechtigten.

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Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag soll Familien im Niedrigeinkommensbereich mit Kindern unter 25 Jahren spürbar entlasten und m Kinderarmut bekämpfen.

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Elterngeld

Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Väter und Mütter und ihre jungen Familien, indem durch die Selbstbetreuung des Kindes wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzt wird.

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Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird vom Finanzamt, nach einer Günstigerprüfung zum Kindergeld, im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt


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