D.I.B. Deutsche Insolvenz- und Schuldnerberatung e.V.

als geeignete Stelle im Verbaucherinsolvenzverfahren i.S. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO staatlich anerkannt*
gemeinnütziger Verein i.S. §§ 51 ff. AO**
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Seit 16 Jahren als "geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren" staatlich anerkannt....

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Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. hat einen kostenfreien Ratgeber “Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren" veröffentlicht.

Im folgenden Gastartikel für unsere Seite zum Thema Restschuldebefreiung, hat die Redaktion der IG Sozialrecht e.V. grundlegende Gedanken zusammengefasst.

Hoffnungsschimmer bei Überschuldung: Die Restschuldbefreiung

Laut dem SchuldnerAtlas der Wirtschaftsauskunftei Creditreform ist auch in diesem Jahr die Überschuldung privater Haushalte in Deutschland angestiegen. Oft geraten die betroffenen Menschen unverschuldet in eine solche finanzielle Notsituation – durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder eine Scheidung.

Mit der Restschuldbefreiung gibt der Gesetzgeber redlichen Schuldnern die Chance, nach einem Insolvenzverfahren wirtschaftlich neu zu beginnen. Sie sollen nicht ihr Leben lang Schulden abzahlen müssen, wenn sie während ihrer Verbraucherinsolvenz ehrlich und zuverlässig handeln und ihren Obliegenheiten nachkommen.

 

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

Zahlungsunfähige Verbraucher bzw. Privatpersonen können ihre Schulden in einem Verbraucherinsolvenz- bzw. Privatinsolvenzverfahren abbauen, wenn eine außergerichtliche Einigung über die Schuldenregulierung mit ihren Gläubigern scheitert. Ein Ziel dieses Verfahrens ist die Restschuldbefreiung zugunsten des Schuldners. Spricht das Gericht diese Befreiung aus, so muss er die restlichen, noch offenen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzschuldnern nicht mehr zurückzahlen.

 

Die Restschuldbefreiung ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft:

-     Der Schuldner stellt selbst einen Antrag auf Insolvenz.

-     Er verbindet den Insolvenzantrag mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung.

-     Außerdem  erforderlich ist eine Erklärung, dass der Schuldner alle pfändbaren Bezüge aus einem laufenden Dienstverhältnis für drei Jahre ab Insolvenzeröffnung an den Treuhänder abtritt (sogenannte Abtretungserklärung).

-     Der Insolvenzschuldner kommt seinen in § 295 Insolvenzordnung (InsO) geregelten Obliegenheiten nach. Anderenfalls können seine Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

-     Es liegen keine anderen Versagungsgründe nach den §§ 290, 297, 298 InsO vor. Hierunter fällt z. B. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat innerhalb von fünf Jahren seit dem Insolvenzantrag.

-     Der Schuldner muss eine Erklärung darüber abgeben, ob ihm in der Vergangenheit bereits eine Restschuldbefreiung erteilt bzw. versagt wurde.

 

Die Beantragung der Privatinsolvenz einschließlich Restschuldbefreiung ist also mit einigem Aufwand verbunden. Verbraucher können sich hierbei von einer Schuldnerberatungsstelle oder einer Insolvenzberatung unterstützen lassen. Die öffentliche Schuldnerberatung arbeitet in der Regel kostenlos, während Anwälte für diese Tätigkeit entsprechende Gebühren verlangen.

 

Besondere Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase

Während der sich an die Privatinsolvenz anschließenden Wohlverhaltensphase muss der Schuldner einige Pflichten bzw. Obliegenheiten erfüllen. Die wichtigste ist die sogenannte Erwerbsobliegenheit, die den Schuldner verpflichtet, einer angemessenen und zumutbaren Arbeit nachzugehen oder sich aktiv eine solche zu suchen.  Auch darf er eine zumutbare Tätigkeit nicht ablehnen.

Erbt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode, so hat er die Hälfte des so erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben.

Außerdem treffen ihn verschiedene Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Er hat jeden Wechsel seines Wohnortes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich beim Insolvenzgericht und seinem Treuhänder anzuzeigen. Er muss auf Verlangen Auskunft erteilen über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen hierum.

Des Weiteren ist es dem Schuldner untersagt, an einzelne Insolvenzgläubiger zu zahlen. Er darf Einkommen und Vermögen lediglich an den Treuhänder abführen. Diese Obliegenheit soll für eine Gläubigergleichbehandlung sorgen. Diese sollen gleichmäßig befriedigt werden, ohne dass einem von ihnen ein Vorteil gewährt wird.

 

Verstößt der Insolvenzschuldner gegen eine der benannten Pflichten, so riskiert er, dass ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und das Insolvenzgericht diesem Antrag stattgibt. Das hätte für den Schuldner fatale Folgen. Der Schuldenerlass wäre gescheitert und die Gläubiger könnten nun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, um ihre offenen Forderungen einzutreiben.

 

Folgen der Restschuldbefreiung

Es liegt also im eigenen Interesse des Schuldners, sich an die Regeln zu halten und seinen Obliegenheiten nachzukommen, um nach seinem „Wohlverhalten“ die restlichen Schulden erlassen zu bekommen. Schließt er die Wohlverhaltensperiode erfolgreich ab, hört das Gericht zunächst den Schuldner, die Gläubiger und den Treuhänder an. Anschließend erlässt es einen Beschluss zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner ist nunmehr schuldenfrei. Er wird von allen noch offenen Forderungen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegen ihn bestanden, befreit.

Folgende Schulden werden von diesem Erlass jedoch nicht umfasst:

-     Ansprüche aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen wie z. B. Geldstrafen, Bußgelder sowie Zwangs- und Ordnungsgelder

-     neue Schulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Wohlverhaltensphase gemacht wurden

 

Weitere Infos zum Thema und umfangreiche Informationen zu den folgenden Aspekten:
· Was ist eine Restschuldbefreiung?
· Was bedeutet die Restschuldbefreiung für den Schuldner?
· Restschuldbefreiung: Wann wird diese rechtskräftig? uvm.

finden Sie unter: https://www.schuldnerberatung.com/restschuldbefreiung/